Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Rechtsprechung zu § 9 LVwZG
24 Entscheidungen zu § 9 LVwZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 3109/99
Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Heilung; Klagfrist; Ausweisung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.1993 - 5 S 567/93
Unanwendbarkeit des VwZG BW § 9 Abs 2 auf Widerspruchsfristen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln trotz tatsächlichen Zugangs
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.1986 - 14 S 2037/86
Zustellungsempfangsberechtigter
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1980 - III 1381/79
Zwangsgeldandrohung für mehrere Auflagen - Zustellung an Eheleute - ...
- VG Karlsruhe, 13.02.2008 - 9 K 4351/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Statthaftigkeit des ...
- VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03
Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 - 10 S 2545/09
(Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; Marktentlastungs- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10
Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen ...
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