Landeswohnraumförderungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14) |
Eine zusätzliche Förderung kann insbesondere gewährt werden,
| 1. | wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein beauftragter Dritter zusätzlich begleitende, auch strukturelle und personelle Maßnahmen ergreift, die den Förderzweck nachhaltig unterstützen, | |
| 2. | bei besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen den Belangen der Zielgruppen zusätzlich Rechnung getragen wird, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, | |
| 3. | bei ressourcenschonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung beitragen, | |
| 4. | bei besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus. |
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