Landeswohnraumförderungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14)   

§ 14
Zusätzliche Förderung

Eine zusätzliche Förderung kann insbesondere gewährt werden,

1. wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein beauftragter Dritter zusätzlich begleitende, auch strukturelle und personelle Maßnahmen ergreift, die den Förderzweck nachhaltig unterstützen,
2. bei besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen den Belangen der Zielgruppen zusätzlich Rechnung getragen wird, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels,
3. bei ressourcenschonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung beitragen,
4. bei besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 14 LWoFG

Querverweise

Auf § 14 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
    LWoFG
      Allgemeines
        § 6 (Fördertatbestände)
        § 8 (Förderempfänger)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht