Landeswohnraumförderungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) Ist eine Mietwohnung entgegen § 15 Abs. 1 überlassen worden und hätte der Mieter dies unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zumindest wissen können, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnberechtigten zu überlassen. Kann der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von dem Mieter, der die Wohnung entgegen § 15 dieses Gesetzes besitzt, die Räumung der Wohnung verlangen.
(2) Der Verfügungsberechtigte darf eine Mietwohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
| 1. | selbst nutzen, | |
| 2. | nicht nur vorübergehend, mehr als sechs Monate, leer stehen lassen oder | |
| 3. | anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern. |
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und dessen Haushaltsangehörige die Voraussetzungen des § 15 erfüllen. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung an Wohnberechtigte im Sinne des § 15 nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 21 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 22, erreicht werden kann. Im Fall von Satz 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine Ersatzwohnung erteilt werden. Gebrauchsüberlassungen durch Mieter an nicht wohnberechtigte Dritte im Sinne des § 15 sind nicht zulässig, wenn die Wohnung ganz oder zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche überlassen wird.
(3) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- §§ 535 ff (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) (zu § 17 I)
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 17 II 1 Nr. 3)