Landeswohnraumförderungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) Der Verfügungsberechtigte darf seine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
| 1. | innerhalb der Bindungsdauer Dritten zum ausschließlichen Gebrauch überlassen, | |
| 2. | nicht nur vorübergehend, mehr als sechs Monate, leer stehen lassen oder | |
| 3. | anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern. |
Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist im Fall von Satz 1 Nr. 1 nur zu genehmigen, wenn der Dritte wohnberechtigt im Sinne des § 15 ist oder die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 21 vorliegen. Die Genehmigung ist nur wirksam, solange die Gebrauchsüberlassung höchstens zu einer Miete erfolgt, die sich bei einem Abschlag von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Eine Genehmigung im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung an Wohnberechtigte im Sinne des § 15 nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch eine Freistellung nach § 21, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe erteilt werden.
(2) Ein Erwerber der geförderten Wohnung kann innerhalb der Bindungsdauer ein Förderdarlehen übernehmen, wenn er die Voraussetzungen der gewährten Förderung erfüllt und die zuständige Stelle der Übernahme zustimmt.
(3) Sobald voraussehbar ist, dass selbst genutzter gebundener Wohnraum frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens mitzuteilen.
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Querverweise
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 18 I 1 Nr. 3)