Landeswohnraumförderungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9) |
Bei der Förderung sind vor allem zu berücksichtigen:
| 1. | regional unterschiedliche wohnungswirtschaftliche Verhältnisse, | |
| 2. | soziale Erfordernisse, | |
| 3. | die Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen unter Einbeziehung des Wohnumfeldes, | |
| 4. | die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, | |
| 5. | die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnungen zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr, | |
| 6. | die Stabilisierung von Quartierstrukturen auch durch Unterstützung von Integrationsbemühungen, | |
| 7. | die Verbesserung des Wohnumfeldes, | |
| 8. | die Verknüpfung mit anderen Förderbereichen, insbesondere mit Maßnahmen des Städtebaus, | |
| 9. | der sparsame Umgang mit Grund und Boden, | |
| 10. | ressourcenschonende Bauweisen unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Verträglichkeit und der Kostenersparnis, | |
| 11. | die Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes, | |
| 12. | die Umnutzung von Brachen, | |
| 13. | gesellschaftliche Anforderungen, insbesondere die Folgen des demografischen Wandels, | |
| 14. | die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen. |
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