Landeswohnraumförderungsgesetz
Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, über den Bestand an gefördertem sozialem Wohnraum eine Wohnungsbindungskartei zu führen. 2Hierzu hat sie folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung erforderlich ist:
(2) 1Die Wohnungsbindungskartei ist in elektronischer Form auf der Grundlage einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform zu führen. 2Bis zu deren Verfügbarkeit ist die Wohnungsbindungskartei dezentral auf geeignete andere Weise zu führen.
(3) 1Nach Verfügbarkeit einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform sind die Daten zu neuen Förderungen ausschließlich in elektronischer Form zu erfassen. 2Die Daten zu Förderungen, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bereits gewährt wurden, sind nachträglich in die landesweit einheitliche digitale Plattform zu übertragen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind in der Wohnungsbindungskartei nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Bindungen zu löschen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
vertrages
Rechtsprechung zu § 20 LWoFG
Entscheidung zu § 20 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
Querverweise
Auf § 20 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Fördermethodik
- § 10 (Fördervoraussetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 LWoFG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
- § 577a (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung) (zu § 20 V)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- §§ 2 ff. (Arten der Begründung) (zu § 20 V)