Landeswohnraumförderungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28)   

§ 28
Kündigung des Darlehensvertrages bei Aufhebung der Förderzusage

Die Aufhebung der Förderzusage berechtigt die Bewilligungsstelle zur Kündigung des Darlehensvertrages. Bei einer Aufhebung der Förderzusage kann das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Darlehen gewährende Stelle verlangen.

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Literatur im Internet zu § 28 LWoFG

Querverweise

Auf § 28 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
    LWoFG
      Fördermethodik
        § 13 (Förderzusage)
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