Landeswohnraumförderungsgesetz
| Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35) |
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände sowie der Verbände der Wohnungswirtschaft überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
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