Landeswohnraumförderungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9)   

§ 5
Umsetzung des Förderauftrags

Die Fördermaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der zur Umsetzung dieses Gesetzes aufzustellenden Förderprogramme des Landes. Unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 können Schwerpunkte gesetzt und Kriterien für eine bedarfsorientierte Differenzierung herangezogen werden. Im Förderprogramm kann bestimmt werden, dass die Barrierefreiheit des Wohnraums Voraussetzung der Förderung ist. Gleiches gilt für energiesparende Bauweisen und zusätzliche energetische Anforderungen an den zu fördernden Wohnraum.

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Literatur im Internet zu § 5 LWoFG

Querverweise

Auf § 5 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
    LWoFG
      Allgemeines
        § 3 (Bindungen geförderter Objekte)
        § 4 (Begriffsbestimmungen)
        § 6 (Fördertatbestände)
     
      Fördermethodik
        § 13 (Förderzusage)
     
      Bindungs- und Sicherungsrecht
        § 23 (Zweck und Beteiligte des Kooperationsvertrages)
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