Landeswohnraumförderungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9)   
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Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Das Land, die Landkreise und die Gemeinden wirken bei der Förderung zusammen.

(2) Wohnungswirtschaftliche Belange der Gemeinden sollen berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich die Gemeinden angemessen an der Förderung beteiligen. Gemeinden sollen geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau überlassen und dabei die Anforderungen des kosten- und flächensparenden Bauens berücksichtigen. Das Land kann die Gewährung einer Förderung von der Mitwirkung der Gemeinde abhängig machen.

(3) Gemeinden und Landkreise können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen. Es bleibt ihnen unbenommen, eine Wohnraumförderung außerhalb dieses Gesetzes zu betreiben.

(4) Die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) kann auch mit eigenen Mitteln und mit Zustimmung der Landesregierung eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen; die Bestimmungen gelten entsprechend. Sie ist berechtigt, eine Wohnraumförderung mit bankeigenen Mitteln außerhalb dieses Gesetzes durchzuführen.

(5) Die oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen. Erfolgt eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 ausschließlich mit Mitteln einer Gemeinde oder eines Landkreises, trifft die Gemeinde oder der Landkreis die Bestimmung durch Satzung oder Organisationsverfügung.

(6) Gemeinden, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 als zuständige Stellen bestimmt sind, erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde, die übrigen Gemeinden der Fachaufsicht des Landratsamtes, des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde.

Literatur im Internet zu § 9 LWoFG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 9 LWoFG:

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