§ 12
Besonderer Arbeitnehmerschutz

(1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Bei nach § 7 zugelassenen Öffnungszeiten dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden.

(3) Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so sind sie an einem Werktag derselben Woche

1. bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden ab 13 Uhr,
2. bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden ganztägig von der Beschäftigung freizustellen. Jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 kürzer als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, muss in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr oder ein Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr oder jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

(4) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

(5) Warenautomaten dürfen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur während der Öffnungszeiten der mit den Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehenden Verkaufsstelle beschickt werden.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. Die Bewilligung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.

(7) Inhaber einer Verkaufsstelle haben bei der Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer

1. einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen und
2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Freistellungszeiten nach Absatz 3 zu führen.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.

Rechtsprechung zu § 12 LadÖG

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Literatur im Internet zu § 12 LadÖG

Querverweise

Auf § 12 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
    LadÖG
      § 13 (Aufsicht und Auskunft)
      § 14 (Zuständigkeit)
      § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LadÖG:
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe)
        § 10 (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
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