§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2
a) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9,
b) dem Verbot nach § 3a,
c) den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4,
d) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3,
e) den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3,
f) einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7,
2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder
3. einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist

1. die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist,
2. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach § 6 HBKG zuständige Stelle,
3. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde und
4. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2 sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.

Rechtsprechung zu § 15 LadÖG

Entscheidung zu § 15 LadÖG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 15 LadÖG

Querverweise

Auf § 15 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht