(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2 | ||
a) | den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9, | ||
b) | den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4, | ||
c) | den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3, | ||
d) | den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3, | ||
e) | einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7, | ||
2. | als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder | ||
3. | einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt. |
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 15 LadÖG
2 Entscheidungen zu § 15 LadÖG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 6 S 844/14
Alkoholverkauf im einen Tankstellenshop angegliedertem Imbiss
- VG Freiburg, 17.01.2013 - 4 K 1022/12
Anwendbarkeit des Ladenschlussgesetzes auf Warenautomaten
Querverweise
Auf § 15 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 16 (Straftaten)