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§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2
a) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9,
b) den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4,
c) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3,
d) den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3,
e) einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7,
2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder
3. einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist

1. die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist,
2. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach § 6 HBKG zuständige Stelle,
3. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde und
4. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.

Rechtsprechung zu § 15 LadÖG

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