(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2 | ||
| a) | den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9, | ||
| b) | dem Verbot nach § 3a, | ||
| c) | den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4, | ||
| d) | den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3, | ||
| e) | den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3, | ||
| f) | einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7, | ||
| 2. | als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder | ||
| 3. | einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt. | ||
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist
| 1. | die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, | |
| 2. | für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach § 6 HBKG zuständige Stelle, | |
| 3. | für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde und | |
| 4. | für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2 sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde. |
Rechtsprechung zu § 15 LadÖG
Entscheidung zu § 15 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 17.01.2013 - 4 K 1022/12
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