§ 17
Verhältnis zu anderen Normen

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind gesetzliche Vorschriften nach § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes.

(2) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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