(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind gesetzliche Vorschriften nach § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes.
(2) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 17 LadÖG
Entscheidung zu § 17 LadÖG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2008 - 9 S 2811/07
Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 17 LadÖG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen