(1) Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein, soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein
| 1. | an Sonn- und Feiertagen, | |
| 2. | am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. |
(3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten.
(4) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Volksfeste, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
Literatur im Internet zu § 3 LadÖG
Querverweise
- LadÖG
- § 4 (Apotheken)
§ 5 (Tankstellen)
§ 6 (Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen)
§ 7 (Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte)
§ 8 (Weitere Verkaufssonntage)
§ 9 (Besondere Warengruppen)
§ 10 (Marktverkehr)
§ 11 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
§ 15 (Ordnungswidrigkeiten)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- §§ 55 ff (Reisegewerbekarte) (zu § 3 V)
Rechtsberatung
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