§ 3a
Verkauf alkoholischer Getränke

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 3a LadÖG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3a LadÖG

Querverweise

Auf § 3a LadÖG verweisen folgende Vorschriften:

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