(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.
Rechtsprechung zu § 3a LadÖG
2 Entscheidungen zu § 3a LadÖG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche ...
- BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 915/10
Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in ...
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