(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.
(4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als
| 1. | einer Million 1 000 m², | |
| 2. | fünf Millionen 4 000 m², | |
| 3. | zehn Millionen 7 500 m², | |
| 4. | 12,5 Millionen 8 750 m², | |
| 5. | 15 Millionen 10 000 m², | |
| 6. | 17,5 Millionen 11 250 m², | |
| 7. | 20 Millionen 12 500 m² |
nicht überschreiten. Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 6 LadÖG
2 Entscheidungen zu § 6 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...
- VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag
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