§ 6
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.

(4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als

1. einer Million 1 000 m²,
2. fünf Millionen 4 000 m²,
3. zehn Millionen 7 500 m²,
4. 12,5 Millionen 8 750 m²,
5. 15 Millionen 10 000 m²,
6. 17,5 Millionen 11 250 m²,
7. 20 Millionen 12 500 m²

nicht überschreiten. Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 LadÖG

2 Entscheidungen zu § 6 LadÖG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 6 LadÖG

Querverweise

Auf § 6 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
    LadÖG
      § 11 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
      § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
      § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht