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§ 3 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 3 Grundregel für den Betrieb



(1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.



 

Zitierungen von § 3 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015)
... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3 , 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3 , 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
...  1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, ... als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht ... Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen ... Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt; b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
...  d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik ( § 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 4 15. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... „d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3 , 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ...

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 2 AMSprKNachwV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... 1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe „§§ 3 " die Angabe „, 3a" eingefügt. 2. Nach § 3 wird folgender ... „§§ 3" die Angabe „, 3a" eingefügt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Sprachkenntnisse der ...