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§ 1 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 1 Grundsatz



(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 LuftKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 LuftKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... Flugplatzhandbuchs a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungs- verordnung 2.500 bis 300.000 EUR ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 4 15. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...    a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungs- verordnung 2.500 bis 300.000 EUR ...