Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |

§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen



1Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. 2Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit nicht verwendet, 2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, 3. ...