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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 168
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 806-21-1-191 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,

1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

1.5
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,

2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.
Pflanzenproduktion,

3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,

3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

4.
Tierproduktion,

4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,

4.2
Nutzen von Tieren;

5.
betriebliche Ergebnisse.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...