Mittelstandsförderungsgesetz

   Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22)   
   2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18)   

§ 12
Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung

(1) Das Land fördert wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und der technischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis.

(2) Zu diesem Zweck fördert das Land auch besondere Einrichtungen der Technologieberatung und -vermittlung (Technologietransfer) sowie die Vermittlung von Design.

(3) In Fällen von besonderer Bedeutung können auch Vorhaben einzelner Unternehmen gefördert werden.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 12 MFG

Querverweise

Auf § 12 MFG verweisen folgende Vorschriften:
    MFG
      Fördermaßnahmen
        Fördergrundsätze
          § 4 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)
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