Mittelstandsförderungsgesetz

   Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22)   
   2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18)   

§ 13
Erschließung ausländischer Märkte

Das Land fördert, um Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, insbesondere Maßnahmen von Unternehmensgruppen zur Markterkundung und Markterschließung, wie Gruppenbeteiligungen an internationalen Fachmessen im Ausland sowie die Errichtung und den Betrieb von Kontaktstellen im Ausland durch inländische Unternehmensgruppen ("Firmenpools").

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 13 MFG

Querverweise

Auf § 13 MFG verweisen folgende Vorschriften:
    MFG
      Fördermaßnahmen
        Fördergrundsätze
          § 4 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)
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