Mittelstandsförderungsgesetz
| Dritter Teil - Ausführungs- und Schlussbestimmungen (§§ 23 - 26) |
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Zeitabständen über die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft. Der Bericht soll sich auch auf die getroffenen Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) erstrecken sowie Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.
(2) Zur Sicherstellung der Effizienz der Förderprogramme und -maßnahmen werden diese evaluiert.
Literatur im Internet zu § 24 MFG
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