(1) 1Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). 2Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. 3Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1. | der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder | |
2. | der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird. |
(2) 1Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3) 1Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. 3Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Rechtsprechung zu § 10a MHG
14 Entscheidungen zu § 10a MHG in unserer Datenbank:
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Indexmiete für Wohnraum: Erforderlichkeit der Angabe der prozentualen Veränderung ...
- AG Hamburg, 19.11.1999 - 44 C 417/99
- BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20
Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung
- BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20
- AG Neubrandenburg, 22.06.2007 - 5 C 84/07
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel als Grundlage einer ...
- LG Berlin II, 12.02.2024 - 67 S 291/23
Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
- OLG Rostock, 08.04.2002 - 3 U 203/00
- OLG Düsseldorf, 13.08.2008 - 3 Wx 109/08
Auslegung einer Wertsicherungsklausel nach Wegfall des in Bezug genommenen Index
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter