(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 14 MHG
13 Entscheidungen zu § 14 MHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 279/05
Mietrecht - Umlage von Betriebskosten
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
Mietrecht - Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
- BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10
Mietrecht - Nicht vereinbarte Betriebskosten umgelegt: Abrechnung unwirksam?
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07
Mietrecht - Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 54/04
Mietrecht - Zustimmung des Mieters für Wärmecontracting erforderlich!
- AG Magdeburg, 14.08.2002 - 12 C 66/02
Mieterin will Treppe selbst reinigen
- LG Berlin, 21.12.2006 - 62 S 256/06
- LG Berlin, 30.08.2004 - 67 S 104/04
Rechte des Mieters bei Umstellung der Wärmeversorgung von Zentralheizung auf ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)