Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.
vorherige Vorschrift § 17

§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.

Rechtsprechung zu § 17 MHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 MHG

Querverweise

Auf § 17 MHG verweisen folgende Vorschriften:

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