§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
Rechtsprechung zu § 17 MHG
4 Entscheidungen zu § 17 MHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
Mietrecht - Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter
- VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 93-IV-01
- VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 62-IV-00
- KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 6399/96
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Querverweise
Auf § 17 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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