Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.
§ 8

(weggefallen)

 

Hinweis:

§ 8 MHG lautete bis zum 1.8.2001:

Hat der Vermieter seine Erklärungen nach den §§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.

Rechtsprechung zu § 8 MHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 MHG

Querverweise

Auf § 8 MHG verweisen folgende Vorschriften:

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