Siehe Anmerkung zur Änderung der Artikel 24 bis 28.
Europarat

Europäische Menschenrechtskonvention
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Vom 04.11.1950

Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11.5.1994 m.W.v. 1.11.1998

Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Abschnitt I

Art. 2 Recht auf Leben

Art. 3 Verbot der Folter

Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung

Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 12 Recht auf Eheschließung

Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Art. 14 Diskriminierungsverbot

Art. 15 Abweichen im Notstandsfall

Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Art. 17 Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Abschnitt II

Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs

Art. 20 Zahl der Richter

Art. 21 Voraussetzungen für das Amt

Art. 22 Wahl der Richter

Art. 23 Amtszeit

Art. 24 Entlassung

Art. 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Art. 26 Plenum des Gerichtshofs

Art. 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

Art. 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Art. 31 Befugnisse der Großen Kammer

Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 33 Staatenbeschwerden

Art. 34 Individualbeschwerden

Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Art. 36 Beteiligung Dritter

Art. 37 Streichung von Beschwerden

Art. 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

Art. 39 Gütliche Einigung

Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Art. 41 Gerechte Entschädigung

Art. 42 Urteile der Kammern

Art. 43 Verweisung an die Große Kammer

Art. 44 Endgültige Urteile

Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen

Art. 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Art. 47 Gutachten

Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 49 Begründung der Gutachten

Art. 50 Kosten des Gerichtshofs

Art. 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter

Abschnitt III

Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs

Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees

Art. 55 Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich

Art. 57 Vorbehalte

Art. 58 Kündigung

Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation

Hinweis der Redaktion

Für Deutschland und die Schweiz haben seit dem 1.6.2009 die Artikel 24 bis 28 einen abweichenden Wortlaut, der hier jeweils in Form von redaktionellen Anmerkungen nachgewiesen ist.

Die Änderungen sind Teil des Protokolls Nr. 14 über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.5.2004 (Zusammenfassung der Inhalte, Text in deutscher Übersetzung in BGBl. 2006 II S. 138), das - nachdem es von allen übrigen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, nur deshalb nicht in Kraft treten kann, weil Rußland die Ratifikation verweigert (Bericht über den Beschluß der Staatsduma vom 20.12.2006).

Da die verfahrensrechtlichen Änderungen durch das Protokoll Nr. 14 als unabdingbar angesehen werden, um die Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs herzustellen, wurde im April 2009 durch die Organe des Europarats ein Protokoll Nr. 14b ausgearbeitet und am 27.05.2009 angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Durch dieses sollen die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen (insbesondere Einzelrichterzuständigkeit für Abweisung einer Menschenrechtsbeschwerde als unzulässig und Kompetenz der Ausschüsse zur Stattgabe einer Beschwerde bei gefestigter Rechtsprechung) vorab in Kraft gesetzt werden. Das Protokoll Nr. 14b setzt anders als das Protokoll Nr. 14 keine Ratifikation durch alle Vertragsstaaten voraus, sondern tritt, wenn mindestens 3 Vertragsstaaten sich völkerrechtlich daran gebunden haben, für diese in Kraft.

Um ein noch schnelleres Wirksamwerden dieser verfahrensrechtlichen Regelungen zu erreichen, haben die Vertragsstaaten im völkerrechtlichen Konsensverfahren die Madrider Übereinkunft vom 12.5.2009 getroffen, nach der durch einseitige Erklärung eines Vertragsstaats diese Regelungen als Teil des Protokolls Nr. 14 für diesen bindend werden, sowohl für künftige als auch bereits beim Gerichtshof anhängige Verfahren.

Als erste Vertragsstaaten haben die Schweiz (Schreiben vom 12.5.2009) und Deutschland (Verbalnote vom 29.5.2009) eine entsprechende Erklärung abgegeben. Für beide Staaten gelten die Änderungen deshalb seit dem 1.6.2009 für Streitfälle, an denen kein Staat beteiligt ist, der die Erklärung noch nicht abgegeben hat. Gleiches gilt für Luxemburg ab dem 1.7.2009 und für Liechtenstein ab dem 1.9.2009. Für weitere Länder siehe die Dokumentation des Europarats.

Literatur im Internet zur MRK

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