Siehe Anmerkung zur Änderung der Artikel 24 bis 28.
Europarat

Europäische Menschenrechtskonvention
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Vom 04.11.1950

Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11.5.1994 m.W.v. 1.1.1998
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Abschnitt I
Art. 2 Recht auf Leben
Art. 3 Verbot der Folter
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 12 Recht auf Eheschließung
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 14 Diskriminierungsverbot
Art. 15 Abweichen im Notstandsfall
Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Art. 17 Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Abschnitt II
Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs
Art. 20 Zahl der Richter
Art. 21 Voraussetzungen für das Amt
Art. 22 Wahl der Richter
Art. 23 Amtszeit
Art. 24 Entlassung
Art. 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Art. 26 Plenum des Gerichtshofs
Art. 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Art. 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Art. 31 Befugnisse der Großen Kammer
Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 33 Staatenbeschwerden
Art. 34 Individualbeschwerden
Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Art. 36 Beteiligung Dritter
Art. 37 Streichung von Beschwerden
Art. 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
Art. 39 Gütliche Einigung
Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Art. 41 Gerechte Entschädigung
Art. 42 Urteile der Kammern
Art. 43 Verweisung an die Große Kammer
Art. 44 Endgültige Urteile
Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
Art. 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Art. 47 Gutachten
Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 49 Begründung der Gutachten
Art. 50 Kosten des Gerichtshofs
Art. 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter
Abschnitt III
Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs
Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Art. 55 Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 57 Vorbehalte
Art. 58 Kündigung
Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation

Hinweis der Redaktion

Für Deutschland und die Schweiz haben seit dem 1.6.2009 die Artikel 24 bis 28 einen abweichenden Wortlaut, der hier jeweils in Form von redaktionellen Anmerkungen nachgewiesen ist.

Die Änderungen sind Teil des Protokolls Nr. 14 über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.5.2004 (Zusammenfassung der Inhalte, Text in deutscher Übersetzung in BGBl. 2006 II S. 138), das - nachdem es von allen übrigen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, nur deshalb nicht in Kraft treten kann, weil Rußland die Ratifikation verweigert (Bericht über den Beschluß der Staatsduma vom 20.12.2006).

Da die verfahrensrechtlichen Änderungen durch das Protokoll Nr. 14 als unabdingbar angesehen werden, um die Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs herzustellen, wurde im April 2009 durch die Organe des Europarats ein Protokoll Nr. 14b ausgearbeitet und am 27.05.2009 angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Durch dieses sollen die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen (insbesondere Einzelrichterzuständigkeit für Abweisung einer Menschenrechtsbeschwerde als unzulässig und Kompetenz der Ausschüsse zur Stattgabe einer Beschwerde bei gefestigter Rechtsprechung) vorab in Kraft gesetzt werden. Das Protokoll Nr. 14b setzt anders als das Protokoll Nr. 14 keine Ratifikation durch alle Vertragsstaaten voraus, sondern tritt, wenn mindestens 3 Vertragsstaaten sich völkerrechtlich daran gebunden haben, für diese in Kraft.

Um ein noch schnelleres Wirksamwerden dieser verfahrensrechtlichen Regelungen zu erreichen, haben die Vertragsstaaten im völkerrechtlichen Konsensverfahren die Madrider Übereinkunft vom 12.5.2009 getroffen, nach der durch einseitige Erklärung eines Vertragsstaats diese Regelungen als Teil des Protokolls Nr. 14 für diesen bindend werden, sowohl für künftige als auch bereits beim Gerichtshof anhängige Verfahren.

Als erste Vertragsstaaten haben die Schweiz (Schreiben vom 12.5.2009) und Deutschland (Verbalnote vom 29.5.2009) eine entsprechende Erklärung abgegeben. Für beide Staaten gelten die Änderungen deshalb seit dem 1.6.2009 für Streitfälle, an denen kein Staat beteiligt ist, der die Erklärung noch nicht abgegeben hat. Gleiches gilt Luxemburg ab dem 1.7.2009. Für weitere Länder siehe die Dokumentation des Europarats.

Literatur im Internet zur MRK

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