Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Rechtsprechung zu Art. 10 MRK
- 50 Entscheidungen zu Art. 10 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu Art. 10 MRK im Volltext bei
geordnet nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 10 MRK bei ibr-online
Literatur im Internet zu Art. 10 MRK
- Verfassungsrechtliche Interessenabwägung im Informationsrecht (Erschienen in KritV 1999, 239)
von Dirk Burchard (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz definiert das Schutzgut des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und betrachtet es in seiner Wechselwirkung mit anderen grundrechtlich geschützten Interessen an Informationen.
über www.ryker.de/dirk/archiv/kritv.html - Art. 10 MRK wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5 I, II
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