Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) 1Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 2Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 11 MRK
1.123 Entscheidungen zu Art. 11 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der ...
- VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch ...
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des ...
- BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 10.15
Disziplinarischer Verweis an einen Beamten weger der Teilnahme an einem Streik
- OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen Teilnahme an einem Streik
- OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 8/11
Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11
Streikrecht für Beamte?
- VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10
Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken
- VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 1/11
Beamter; EGMR-Entscheidung; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; ...
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
Querverweise
Auf Art. 11 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)