Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 12
Recht auf Eheschließung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Rechtsprechung zu Art. 12 MRK

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VfGH Österreich, Fortpflanzungsmedizingesetz Österreich, 14.10.99
    gesetzliche Einschränkungen der künstlichen Fortpflanzung (insb.: Verbot der Samenspende bei In-vitro-Fertilisation) verstoßen nicht gegen Art. 8, 12 MRK;
    (vgl. für Deutschland: Art. 74 I Nr. 26 GG)

Literatur im Internet zu Art. 12 MRK

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 MRK:

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