Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Rechtsprechung zu Art. 13 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu Art. 13 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu Art. 13 MRK im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 13 MRK
- Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Strafverfahren und dessen Verhältnis zum Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR - Teil 1 von Dr. Daniela Demko (Aufsatz)
via HRR Strafrecht
- Der Beitritt der EU zur EMRK - Verhandlungen und Modalitäten - Fast eine Polemik von Prof. Dr. Theodor Schilling, LL.M.
Humboldt Forum Recht (HFR)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 MRK:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 19 IV
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Rechtspflege
- Art. 67
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