Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MRK
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 13
Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Rechtsprechung zu Art. 13 MRK

8.159 Entscheidungen zu Art. 13 MRK in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 8.159 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 MRK:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        V. Die Rechtspflege
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht