Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu Art. 14 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu Art. 14 MRK im Volltext bei
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Literatur im Internet zu Art. 14 MRK
Querverweise
Auf Art. 14 MRK verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 MRK:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 3
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