Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 14 MRK
4.174 Entscheidungen zu Art. 14 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 ...
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der ...
- OVG Sachsen, 14.02.2024 - 3 C 90/21 Corona
Teilurteil; Antragsänderung im Normenkontrollverfahren; Sachdienlichkeit
- ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
- BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23
Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen
- EGMR, 01.07.2014 - 43835/11
Gesichtsschleier-Verbot rechtens
- BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21
Querverweise
Auf Art. 14 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 MRK:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3