Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   

Artikel 14
Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu Art. 14 MRK

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Literatur im Internet zu Art. 14 MRK

Querverweise

Auf Art. 14 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Rechte und Freiheiten
        Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 MRK:
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