Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 18
Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 18 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 18 MRK

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