Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
| a) | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; | |
| b) | jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; | |
| c) | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen. |
Rechtsprechung zu Art. 2 MRK
154 Entscheidungen zu Art. 2 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06
Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben ...
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle; ...
- EGMR, 20.05.1999 - 21554/93
- EGMR, 05.03.2009 - 77144/01
C. und T. gegen Deutschland
- EGMR, 16.06.2005 - 61603/00
Konventionskonforme Auslegung des deutschen (Zivil-)Rechts ...
- EGMR, 08.07.2004 - 53924/00
Schutz des ungeborenen Lebens durch EMRK - Schwangerschaftsabbruch nach ...
- EGMR, 12.03.2003 - 46221/99
Freiheit der Person (rechtmäßige Freiheitsentziehung; effektives ...
- EGMR, 07.03.2006 - 6339/05
- BVerwG, 06.02.2002 - 1 B 300.01
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 2 II 1
- Die Rechtsprechung
- Art. 102
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 227 (Notwehr) (zu Art. 2 II a))
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr) (zu Art. 2 II a))
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 (zu Art. 2 II b))