Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 2
Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Rechtsprechung zu Art. 2 MRK

108 Entscheidungen zu Art. 2 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 2 MRK

Querverweise

Auf Art. 2 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Rechte und Freiheiten
        Art. 15 (Abweichen im Notstandsfall)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 MRK:

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