Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Literatur im Internet zu Art. 24 MRK
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