Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
Das Plenum des Gerichtshofs
| a) | wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig, | |
| b) | bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum, | |
| c) | wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig, | |
| d) | beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; | |
| e) | wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; | |
| f) | stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. |
Rechtsprechung zu Art. 25 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
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