Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Artikel 27
Befugnisse des Einzelrichters

(1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(2) Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

Rechtsprechung zu Art. 27 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 27 MRK

Querverweise

Auf Art. 27 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 29 (Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit)

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