Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.
Rechtsprechung zu Art. 29 MRK
3 Entscheidungen zu Art. 29 MRK in unserer Datenbank:
- EGMR, 09.05.2007 - 42541/02
J. S. gegen Deutschland
- EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der ...
- EGMR, 13.05.1980 - 6694/74
Artico ./. Italien
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Bad Tölz
26.05.2012
26.05.2012
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 29 MRK bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen