Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Artikel 30
Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Rechtsprechung zu Art. 30 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 30 MRK

Querverweise

Auf Art. 30 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)

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