Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Artikel 33
Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.

Rechtsprechung zu Art. 33 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 33 MRK

Querverweise

Auf Art. 33 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 29 (Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit)
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)
        Art. 32 (Zuständigkeit des Gerichtshofs)

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