Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   

Artikel 33
Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.

Rechtsprechung zu Art. 33 MRK

3 Entscheidungen zu Art. 33 MRK in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 33 MRK

Querverweise

Auf Art. 33 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 29 (Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit)
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)
        Art. 32 (Zuständigkeit des Gerichtshofs)
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