Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(3) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.
Rechtsprechung zu Art. 36 MRK
4 Entscheidungen zu Art. 36 MRK in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.05.2012 - 14 U 928/10
Verfahrensaussetzung: Vorgreiflichkeit einer Individualbeschwerde zum ...
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1418/04
D (A), Rechtsprechung, Gesetze, Auslegung, Rechtsstaatsprinzip, EMRK, Europäische ...
- KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04
Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der ...
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
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