Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.
Rechtsprechung zu Art. 43 MRK
19 Entscheidungen zu Art. 43 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.01.2010 - 1 StR 595/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erkenntnisse aus dem Vollzug; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle; ...
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
EGMR Sicherungsverwahrung
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 A 4.12
Überlange Verfahrensdauer; Übergangsregelung; EGMR; anhängige Beschwerden; ...
- BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09
Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das ...
- OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11
Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des EGMR ...
- BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche ...
- OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10
Sicherungsverwahrung in "Altfällen"
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06
Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - Zusammensetzung des ...
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