Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Artikel 43
Verweisung an die Große Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Rechtsprechung zu Art. 43 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 43 MRK

Querverweise

Auf Art. 43 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 26 (Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer)
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)
        Art. 44 (Endgültige Urteile)

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