Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
| a) | wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden, | |
| b) | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder | |
| c) | wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Rechtsprechung zu Art. 44 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
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