Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
(3) Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
(4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschließt die Einstellung seiner Prüfung.
Rechtsprechung zu Art. 46 MRK
- 13 Entscheidungen zu Art. 46 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Stuttgart, "lex Pakelli", 26.10.99 (NStZ-RR 2000, 243)
§ 359 Nr. 6 StPO, "Beruhen", § 366 I StPO, Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag, keine analoge Anwendbarkeit des § 338 Nr. 5 StPO;
Art. 6 III c, 46 MRK;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber hatte die StPO aus Anlaß des Falles Pakelli zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme geändert, das OLG Stuttgart verneinte sie dennoch)
- BVerfG, Pakelli [BVerfG], 11.10.85 (NJW 1986, 1425)
Art. 6 III c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)
Literatur im Internet zu Art. 46 MRK
- Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
von Prof. Dr. Ernst Benda
AnwBl 2005, 602
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 359 Nr. 6
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