Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
| a) | rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | |
| b) | rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | |
| c) | rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | |
| d) | rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | |
| e) | rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | |
| f) | rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
(2) Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Rechtsprechung zu Art. 5 MRK
665 Entscheidungen zu Art. 5 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (nach Unterbringung im psychiatrischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in ...
- OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
- BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit; ...
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
EGMR Sicherungsverwahrung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle; ...
- BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09
Einstweilige Anordnung; Recht auf Freiheit der Person; Gesetzlichkeitsprinzip ...
- OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit ...
- OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12
Entschädigung für überlange Sicherungsverwahrung - Berufung des Landes ...
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Literatur im Internet zu Art. 5 MRK
- Der hinreichende Tatverdacht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bei "conventional" und "terrorist crime" von Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich (Aufsatz)
Der Aufsatz geht insbesondere der Frage nach, ob und inwieweit im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 (c) MRK Besonderheiten für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts in Fällen terroristischer Straftaten bestehen.
über hrr-strafrecht.de - Zum Begriff der "Freiheitsentziehung" des Art. 5 Abs. 1 EMRK im Fall Amuur gegen Frankreich (Anwendung auf sog. Transitzonen) von Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich (Rechtsprechungsanmerkung)
(Reihe strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)
über hrr-strafrecht.de - Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung - zur Bedeutung von Verfahrensverzögerungen bei erfolgreichem Rechtsmittel und bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
von OStA beim BGH Dr. Christoph Krehl, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 168
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 2 II 2, 3
- Die Rechtsprechung
- Art. 104