Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59)   
Artikel 53
Wahrung anerkannter Menschenrechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

Rechtsprechung zu Art. 53 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 53 MRK

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 53 MRK:

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