Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59)   
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Art. 53
Wahrung anerkannter Menschenrechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

Rechtsprechung zu Art. 53 MRK

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