Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59) |
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__paste_bez____paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
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Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Art. 52Anfragen des Generalsekretärs
Art. 53Wahrung anerkannter Menschenrechte
Art. 54Befugnisse des Ministerkomitees
Art. 55Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Art. 56Räumlicher Geltungsbereich
Art. 57Vorbehalte
Art. 58Kündigung
Art. 59Unterzeichnung und Ratifikation
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Rechtsprechung zu Art. 55 MRK
3 Entscheidungen zu Art. 55 MRK in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13
Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ...
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
- EKMR, 28.06.1996 - 25781/94
CHYPRE c. TURQUIE