Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59) |
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Literatur im Internet zu Art. 55 MRK
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