Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Rechtsprechung zu Art. 7 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
- 53 Entscheidungen zu Art. 7 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu Art. 7 MRK im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 7 MRK
- Keine Strafe ohne Gesetz – Das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 7 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR von Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 7 MRK verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 MRK:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 II
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