Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Rechtsprechung zu Art. 7 MRK
232 Entscheidungen zu Art. 7 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (nach Unterbringung im psychiatrischen ...
- BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09
Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das ...
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
EGMR Sicherungsverwahrung
- BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche ...
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung ...
- EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung; ...
- OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10
Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen ...
- OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 169/10
Sicherungsverwahrung: Entlassung nach Ablauf der 10-Jahresfrist in sogenannten ...
- OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der erstmals angeordneten ...
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Literatur im Internet zu Art. 7 MRK
- Keine Strafe ohne Gesetz – Das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 7 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR von Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 II