Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 7
Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Rechtsprechung zu Art. 7 MRK

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf Art. 7 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Rechte und Freiheiten
        Art. 15 (Abweichen im Notstandsfall)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 MRK:

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